Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Paddel-Klub Celle e. V." und hat seinen Sitz in Celle, Zur Ziegeninsel 4. Gründungstag ist der 24.05.1952. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Kanusport in all seinen Variationen (Kanuwandern, Wildwasserfahren, Faltbootwandern/-segeln etc.) zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten. Besonderer Wert wird dabei auf die Belange von Natur- und Umweltschutz gelegt.
Die Jugendarbeit
ist auf demokratischer und gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern. Der Verein ist politisch und religiös neutral und setzt sich für Völkerverständigung ein. Er steht für Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landeskanuverbandes Niedersachsen e. V. sowie des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und Zusatzbedingungen durch eigenhändige Unterschrift bekennt. Für nicht volljährige Personen ist die erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Mitgliedsarten:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder: sie üben den Sport nicht aus
c) Kinder, Schüler und Jugendliche entsprechend der Altersvorgaben des Landeskanuverbandes und des Landessportbundes.
Aktive Mitglieder sollen schwimmen können.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, Anträge zur Mitgliedschaft den Mitgliedern durch Aushang am "Schwarzen Brett" bekannt zu geben. Die Aushangzeit beträgt 3 Monate mit Einspruchsrecht der Mitglieder. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ein Beschluss des Vorstandes des Vereins zum Erwerb der Mitgliedschaft ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat - nach Anhören des Vorstandes - zu. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
§ 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung und von der Erfüllung der Gemeinschaftsdienste befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Ehrenrat anrufen; dieser entscheidet endgültig. Das Mitglied ist vom Ehrenrat anzuhören.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Die Abzeichen und Farben des Vereins dürfen nicht weiter getragen bzw. am Boot geführt werden. Das Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung sind alle aktiven und volljährigen Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Jugendliche werden durch den Jugendvertreter, der in einer vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Jugendversammlung gewählt wurde, vertreten. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sofern nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wird.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten 2 Monate des Kalenderjahres, statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis 14 Tage vor der Versammlung vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die anwesenden Stimmberechtigten mit Mehrheit zustimmen.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Die Einladungsfrist gem. § 9 (2) verkürzt sich hierbei auf 2 Wochen.
5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die/der Vereinsvorsitzende oder ein/e Vertreter/in leitet die Versammlung. Beschlüsse und Wahlen werden, sofern aus der Versammlung heraus keine Geheimabstimmung beantragt wird, offen, per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6) Für Satzungsänderungen des Vereins ist mindestens eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
7) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
8) Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Verhandlungen in den Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere alle Beschlüsse und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 10 Vereinsvorstand
I. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
A) dem geschäftsführenden Vorstand
B) dem erweiterten Vorstand
A) Der geschäftsführende Vorstand:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Kassierer/in
d) Schriftführer/in
B) Der erweiterte Vorstand (besteht aus Beauftragten für:)
a) Kanuwandern
b) Sport
c) Jugend
d) Frauen
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Bootshaus und Geräte
g) Soziales
h) Ausbildung
II. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet die/der Vorsitzende/r vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein/e neue(r) Vorsitzende/r auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied aus, so besetzt der Vorstand diesen Posten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das so bestimmte Mitglied ist stimmberechtigt.
Gewählt werden in geraden Kalenderjahren:
gemäß § 10 I A a) 1. Vorsitzende/r
c) Kassierer/in
gemäß § 10 I B Beauftragte für:
a) Kanuwandern
c) Jugend
e) Öffentlichkeitsarbeit
g) Soziales
Gewählt werden in ungeraden Kalenderjahren:
gemäß § 10 I A b) 2. Vorsitzende/r
d) Schriftführer/in
gemäß § 10 I B Beauftragte für:
b) Sport
d) Frauen
f) Bootshaus und Geräte
h) Ausbildung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Durchführen aller Aufgaben und Aufträge, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ergeben;
b) treuhänderische Verwaltung des Vermögens;
c) Aufstellen eines Haushaltsvoranschlages sowie eines Kassenberichtes;
d) Einberufen der Mitgliederversammlungen sowie das Aufstellen der vorläufigen Tagesordnung.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem/r Obmann/-frau und zwei Beisitzern/innen. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit ein Vorfall im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit steht. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Antragstellung zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Der Ehrenrat ist vor Beschreiten des Rechtweges anzurufen.
Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede - den Betroffenen belastende - Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Seine Entscheidung hat er dem ersten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und den Beschluss am Schwarzen Brett 4 Wochen auszuhängen. Der Ehrenrat entscheidet, ob der Beschluss mit oder ohne Namensnennung der Beteiligten ausgehängt wird.
§ 14 Kassenprüfer/innen
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden 2 Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist dem ersten Vorsitzenden zuzustellen. Der Inhalt des Protokolls ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 15 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in mit Ort und Datum zu unterzeichnen.
§ 16 Beitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag ist im Voraus auf das Konto des Vereins zu entrichten.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Celle, die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29. November 2008. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle in Kraft.